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Privathaftpflichtversicherungen - Aufsichtspflichtverletzung

Bei Kindern regelt § 828 BGB die Haftung in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Kinder unter 7 Jahren sind für die von ihnen angerichteten Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich, da sie nicht haftbar zu machen sind. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften nur, wenn sie die nötige geistige Einsichtsfähigkeit haben. Wer mindestens 18 Jahre alt ist, ist für Schäden, die er verschuldet hat, voll verantwortlich.

Neu: Nach dem neuen Haftpflichtgesetz haften Kinder bei Verkehrsangelegenheiten erst ab dem 10. Lebensjahr - vorher sind sie nicht haftbar zu machen.

Für Schäden, die Minderjährige unter 18 Jahren verursachen, haften - evtl. neben den Minderjährigen selbst - die Aufsichtspflichtigen, also Eltern, Pflegeeltern, Lehrer oder auch andere, wenn sie nicht beweisen können, daß sie bei der Führung der Aufsicht, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben (Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast).

Schäden, die Ihre Kinder z. Bsp. bei Nachbarn, Freunden oder Verwandten verursachen, werden eventuell von der Haftpflichtversicherung nicht gezahlt werden, da Sie nach BGB keine Haftung (siehe obige Beschreibung) trifft. Um dies zu vermeiden, sollten Sie die Einschlußvariante -Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflicht- vereinbaren, denn- sicher ist sicher !